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unter 18
Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen unter 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

A) in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil/JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3)
oder
B) eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, ... / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht (siehe folgenden Absatz) das Inkognito besuchen.

Jugendliche ohne Aufsichtsperson erhalten keinen Einlass, dies gilt auch vor 24 Uhr!

Der Aufenthalt eines Jugendlichen unter 18 Jahren nach 24:00 Uhr wird in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten und unter Vorlage einer Vollmacht oder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gewährt.

Es ist zwingend Notwendig, das immer eine Aufsichtsperson einen Jugendlichen begleitet und das Inkognito bis 24 Uhr zu betreten, nach 24 Uhr werden keine Vollmachten mehr angenommen.

Jugendliche im Alter ab 17 Jahren haben mit Vollmacht und Aufsichtsperson, zu allen Veranstaltungen Zugang zum Inkognito, außer bei Veranstaltungen die dem Jugendschutz unter 18 Jahren unterliegen!
Jugendliche im Alter von 16 bis 17 Jahren haben nur an bestimmten hierfür gekennzeichneten Veranstaltungen Zugang zum Inkognito, diese sind beim jeweiligen Event mit aufgeführt, siehe Text: "Vollmachtgültigkeit ab 16 Jahre" !

Zum Thema "erziehungsbeauftragte Person":
Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge und die Verantwortung dafür, dass sich der anvertraute Minderjährige in der Diskothek nicht betrinkt und zuverlässig wieder nach Hause kommt. Trotz dieser Neuregelung behält sich das Inkognito vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt nicht zu gewähren.

pdf Jugendschutzgesetz (JuSchG)

pdf Vollmacht "erziehungsbeauftragte Person"

Hier könnt Ihr Euch kostenlos ein Programm zum Betrachten und Ausdrucken von PDF's herunterladen
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